Rechtsprechung
BGH, 04.03.1974 - II ZR 66/72 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,2873) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an die Haftung für den Verrichtungsgehilfen - Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1974, 768
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.04.1955 - VI ZR 72/54
Auszug aus BGH, 04.03.1974 - II ZR 66/72
In einem solchen Falle bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten angenommen hat, die Farbspuren rührten von dem Kahn her (vgl. BGH, Urt. v. 16.4. 55 - VI ZR 72/54, LM Nr. 2 zu § 282 ZPO).
- BGH, 05.02.1979 - II ZR 75/77
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die …
Deshalb kann ein dort befindliches Hindernis für den Schiffsverkehr ebenso gefährlich werden wie ein solches, das in dem der durchgehenden Schiffahrt zur Verfügung gestellten Teil der Wasserstraße liegt oder sich gebildet hat (vgl. auch SenUrt. v. 4.3.74 - II ZR 66/72, VersR 1974, 768 f). - KG, 13.11.1980 - 12 U 1388/80 Für den Bereich eines Binnenhafens mag beim Fehlen besonderer Hinweise davon ausgegangen werden können, daß die senkrechten Spundwände bis zur Solltiefe reichen und daß die Schiffahrt die gesamte Wasserfläche bis an die Wände nutzen kann (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1972, 345; zur Verkehrssicherungspflicht für Binnenhäfen, ferner BGH VersR 1974, 768, OLG Hamburg VersR 1972, 584).
- LG Berlin, 13.11.1980 - 12 U 1388/80 Für den Bereich eines Binnenhafens mag beim Fehlen besonderer Hinweise davon ausgegangen werden können, daß die senkrechten Spundwände bis zur Solltiefe reichen und daß die Schiffahrt die gesamte Wasserfläche bis an die Wände nutzen kann (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1972, 345; zur Verkehrssicherungspflicht für Binnenhäfen, ferner BGH VersR 1974, 768, OLG Hamburg VersR 1972, 584).